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Beschwerdeverfahren (erfolglos)

Aktenzeichen
1 B 143/24
Normen
BremSpielhG § 2 Abs 2 Nr 5
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Mindestabstand zu Schulen
Leitsatz
Leitsatz:
1. In der Rechtsprechung des OVG Bremen - 1. Senat - ist geklärt, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen verfassungskonform ist. Das Sperrsystem OASIS stellt als spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spielsucht dar. Es ist lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt.

2. Der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten auch aus unionsrechtlicher Sicht rechtfertigen kann. Beschränkungen müssen den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. sie müssen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Beschränkungen sind zudem in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden und das Kohärenzgebot ist zu wahren. Dies zu beurteilen ist nach der Rechtsprechung des EuGH Aufgabe der nationalen Gerichte.