Leitsatz
1. Das Verbundverbot stellt eine Konkretisierung des in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG geregelten Abstandsgebots dar. Ziel ist die Begrenzung des Umfangs des Spielangebots und damit die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs.
2. Das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem OASIS kann als spielerbezogene Maßnahmen grundsätzlich gegenüber einem Verbundverbot und Abstandsgebot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23).