Leitsatz
1. Die Einrichtung einer Ganztagsschule unterliegt dem Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber muss unter anderem regeln, ob der Besuch der Ganztagsschule freiwillig oder verpflichtend ist.
2. Nach § 23 BremSchulG ist der Besuch einer Ganztagsschule freiwillig. Der Angebotscharakter ist auch bei Umwandlung einer bestehenden Halbtagsschule in eine Ganztagsschule zu beachten.