Leitsatz
1. Ist die Fiktion der Klagerücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nicht vorliegen, darf auch der Streitwert noch nicht endgültig festgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Streitwertfestsetzung ist vom Beschwerdegericht aufzuheben.
2. Die "Beschwerde" einer anwaltlich nicht vertretenen Klägerin gegen einen Beschluss, in dem der Eintritt der Rücknahmefiktion festgestellt und das Klageverfahren eingestellt wurde, kann je nach den Umständen des Einzelfalls rechtsschutzfreundlich (auch) als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens verstanden werden.