Leitsatz
1. Hat ein Gericht das persönliche Erscheinen eines Ausländers zu einem Verhandlungstermin angeordnet, erfordern in der Regel zwingende Gründe seine Anwesenheit im Bundesgebiet. Die Anordnung ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten hinzunehmen. Gegenläufige öffentliche Sicherheitsinteressen können nur dann zu einem anderen Ergebnis führen, wenn sie selbst zwingend die ausnahmslose Fernhaltung des Ausländers gebieten und das öffentliche und private Interesse an der Beachtung der gerichtlichen Anordnung überwiegen.
2. Die Betretenserlaubnis ist zu erteilen, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Das Ermessen der Ausländerbehörde beschränkt sich auf die Frage, ob und wie die Betretenserlaubnis mit Nebenbestimmungen ausgestaltet werden soll