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  • Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärung komplexer Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren

06.03.2009 - Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärung komplexer Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren

Datum der Entscheidung
06.03.2009
Aktenzeichen
1 S 497/08
Normen
VwGO § 166
ZPO § 114
Rechtsgebiet
Prüfungsrecht m. 2. Staatsprüfung und Anerkennung ausländischer Prüfung
Leitsatz
Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens, in dem der Kläger sich mit substantiierten Einwänden gegen die fachliche Bewertung der von ihm erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung wendet, darf die gerichtliche Prüfung nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden.