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25.10.2005 - Bildnis Abdullah Öcalans; Verwendungsverbot

Datum der Entscheidung
25.10.2005
Aktenzeichen
1 A 144/05
Normen
VersammlG § 15 Abs 1
VereinsG § 9 Abs 1 Satz 2
VereinsG § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 5
VereinsG § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 5
Rechtsgebiet
Versammlungsrecht
Schlagworte
Öcalan-Bildnis
PKK
versammlungsrechtliche Auflage
Leitsatz
1. Das Zeigen von Bildnissen A. Öcalans bei Versammlungen und Aufzügen ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG die Verwendung eines Kennzeichens der von einem Betätigungsverbot betroffenen PKK.

2. Zu den Rechtsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung vom Verwendungsverbot nach §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG.

3. Die Versammlungsbehörde ist nach § 15 Abs. 1 VersammlG befugt, die Verwendung des Kennzeichens durch eine beschränkende Verfügung zu untersagen.