Leitsatz
Für eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung kann, wenn die Verhaltensverantwortlichkeit für die schädliche Bodenveränderung tatsächlich ungeklärt oder rechtlich ungewiss ist, der Zustandsverantwortliche herangezogen werden. Die Behörde ist insbesondere nicht verpflichtet, vor Durchführung der Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der in Betracht kommenden Verhaltensverantwortlichen eigene sachverständige Recherchen vorzunehmen.