Leitsatz
1. Eine dienstliche Beurteilung muss nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken des Beurteilenden beruhen. Der Beurteilende kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen (wie BVerwG, B. v. 14.04.1999 - 2 B 26/99 - m.w.N.). Deshalb ist die Festlegung der Abteilungsleiter - und nicht der unmittelbaren Vorgesetzten - als erste Vorbeurteiler in Beurteilungsrichtlinien nicht sachwidrig.
2. Für die rechtliche Bedeutung von Beurteilungsrichtlinien ist entscheidend, wie die Behörde ihre Richtlinien versteht und praktiziert.
3. Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einem nur unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht.
4. Die Festlegung erfahrungsorientierter Richtwerte für dienstliche Beurteilungen ist nicht grundsätzlich unzulässig.