Leitsatz
Die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung im Inland kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts noch nicht vorliegt.