Leitsatz
Will die Bauordnungsbehörde eine Baulast zwangsweise durchsetzen, kann sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens verpflichtet sein, zwischen den Auswirkungen der Durchsetzung der Baulast auf einen zwischen den Beteiligten geführten Privatrechtsstreit einerseits und dem Gewicht baurechtlicher Unzuträglichkeiten wegen der Nichterfüllung der Baulastverpflichtung andererseits abzuwägen (Anschluss an OVG Lüneburg, NJW 1984, 380 u. a.)