Leitsatz
Lebensmittel tierischer Herkunft aus einem Drittland, die wegen ihrer Belastung mit gesundheitsgefährdenden Tierarzneimittelrückständen nicht die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen und die der Herkunftsstaat zurückzunehmen bereit ist (hier: mit Nitrofuranen belastete Garnelen aus Thailand), sind zu beseitigen, da ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Sie können zur Verhinderung ihrer Rückführung polizeirechtlich sichergestellt werden.