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  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Herstellung einer Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände Bremen-Hemelingen und den damit verbundenen Ausschluss von Galopprennveranstaltungen von den künftigen Nutzungen

19.08.2022 - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Herstellung einer Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände Bremen-Hemelingen und den damit verbundenen Ausschluss von Galopprennveranstaltungen von den künftigen Nutzungen

Datum der Entscheidung
19.08.2022
Aktenzeichen
1 B 134/22
Normen
Art 3 GG
Rechtsgebiet
Straßen- und Wegerecht
Schlagworte
Galopprennsport
öffentliche Einrichtung
Rennbahngelände
Verbindungsweg
Widmung
Leitsatz
1. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in ihrer bisherigen Form besteht, kann die Beschränkung eines Widmungsumfangs doch eine Rechtsverletzung der bisher Zugangsberechtigten begründen.

2. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung ist ein nicht formalisierter Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist.

3. In der Entscheidung für den Bau eines Verbindungsweges liegt eine konkludente nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes, der die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahngelände ausschließt.

4. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden höherrangiges Recht zu beachten.

5. Die Widmungsbeschränkung verstößt nicht gegen das durch Volksentscheid beschlossene Ortsgesetz über das Konzept über die Erhaltung des Rennbahngeländes, weil dem Ortsgesetz keine Entscheidung für den Erhalt des Galopprennsports auf dem Gelände zu entnehmen ist.

6. Die Beschränkung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, weil die Herstellung des Verbindungsweges von sachlichen Erwägungen getragen wird.