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Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin wegen Wahl in eine Kommunalvertretung
21.10.2019 - Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin wegen Wahl in eine Kommunalvertretung
Datum der Entscheidung
21.10.2019
Aktenzeichen
2 F 259/19
Normen
VwGO § 186
VwGO § 22 Nr 3
VwGO § 24
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
ehrenamtliche Richter
ehrenamtliche Richter
ehrenamtliche Richterin
Entbindung
Entbindung vom Amt
Stadtverordnetenversammlung
Titel der Entscheidung
Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin wegen Wahl in eine Kommunalvertretung (pdf, 39.6 KB)
Leitsatz
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind "in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen" und können daher nach § 186 VwGO im Land Bremen nicht zu ehrenamtlichen Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen werden.
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