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25.09.2018 - Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsvefahrens

Datum der Entscheidung
25.09.2018
Aktenzeichen
1 DE 121/17
Normen
GVG § 198
GVG § 201
Rechtsgebiet
Justizverwaltungsrecht
Schlagworte
Entschädigung
überlange Verfahrensdauer
Verzögerungsrüge
Leitsatz
1. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

2. Für die Bestimmung des richterlichen Gestaltungszeitraums ist von gewichtiger Bedeutung, dass der Kläger im Ausgangsverfahren dargelegt und auch durch ein fachärztliches Attest belegt hatte, dass die lange Verfahrensdauer einen belastenden Einfluss auf seinen Krankheitsverlauf hatte.