Leitsatz
Für die Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt, oder - als sog. Fürzahler - auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, kommt es maßgeblich darauf an, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Empfängers darstellt.