Leitsatz
1. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Gebühren für Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.
2. Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dienen einer durch Gesetz angeordneten besonderen Überwachung. Sie erfolgen zudem im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers, er ist deshalb Veranlasser der Amtshandlung.
3. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist mit Art. 13 Abs. 1 GG vereinbar.
4. Eine Gebühr von 139,- Euro für eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.