Leitsatz
1. Wegen des hohen Fixkostenanteils der kommunalen Abfallentsorgung ist es grundsätzlich zulässig, von den privaten Haushalten unabhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen eine einheitliche Grundgebühr zu erheben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der kommunale Satzungsgeber die Höhe der Grundgebühr so bemisst, dass durch ihr Aufkommen nach der Gebührenkalkulation 25 % der Kosten der kommunalen Abfallentsorgung abgedeckt werden.
2. Bei der neben der Grundgebühr erhobenen Leistungsgebühr kann der kommunalen Satzungsgeber eine Jahresgebühr festlegen, die von der Zahl der Haushaltsangehörigen abhängt und eine bestimmte Anzahl von Leerungen enthält. Die für jede zusätzliche Leerung erhobene Zusatzgebühr stellt einen ausreichenden Anreiz zur Abfallverwertung und -vermeidung dar.