Leitsatz
Eine Beamtin, die den höherwertigen Dienstposten wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz zeitweise nicht wahrnehmen konnte, darf hinsichtlich der Länge der Erprobungszeit nicht schlechter behandelt werden als ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die den höherwertigen Dienstposten wegen einer Krankheit zeitweise nicht wahrnehmen konnte.