Leitsatz
1. Hat das Bundesministerium des Innern nach § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme eines Ausländers aus dem Ausland erklärt, besteht bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch gegen die Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2. Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bundesministerium des Innern noch vor der erstmaligen Erteilung ohne weitere Begründung erklärt, das politische Interesse bestehe doch nicht.
3. Ein anderes Ergebnis ließe unberücksichtigt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die erfolgte Übernahmeerklärung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, das politische Interesse zudem insbesondere von allgemeinen Versagungsgründen zu unterscheiden ist und bei der Aufnahme von Ausländern auf der Grundlage einer abgestimmten Verfahrensweise Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein kann.