Leitsatz
1. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift nicht in Fällen, in denen der Asylantrag des Ausländers nach § 11 AsylVfG in der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist
2.Zur Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 Satz 1 AufenthG auch an Ausländer erteilt werden kann, die vollziehbar ausreisepflichtig sind.
3. Dringende persönliche Gründe, die die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, können auch dann vorliegen, wenn der Ausländer, der eine Schul- oder Berufsausbildung begonnen hat, sich noch nicht im letzten Jahr dieser Ausbildung befindet.