Leitsatz
1. Erhöht sich durch die Beseitigung eines Engpasses in einem Verkehrsknoten für die Anlieger einer stark belasteten Bahntrasse nochmals die Lärmbeeinträchtigung, können diese gegen den betreffenden Planfeststellungsbeschluss klagebefugt sein.
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde der Ertüchti-gung eines Eisenbahnknotens den Vorrang gegenüber dem Ausbau einer vorhandenen Strecke gibt, der deutlich aufwändiger und komplexer wäre.
3. Anspruch auf Lärmschutz nach der 16. BImSchV haben nur die Streckenanlieger in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens, d. h. im Bereich der Baustrecke.
4. Streckenanlieger außerhalb der Baustrecke, die bereits vor der Ertüchtigungsmaß-nahme Schienenverkehrsimmissionen oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarkeits-grenze ausgesetzt waren und deren Belastung durch die Maßnahme nochmals zu-nimmt, haben einen Anspruch darauf, dass ihre Lärmschutzbelange in die planerische Abwägung eingestellt werden. Sie können im Rahmen der planerischen Abwägung auf passiven Lärmschutz verwiesen werden.