Leitsatz
1. In einem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, der die Erweiterung eines Containerhafens betrifft, ist eine immissionsschutzrechtliche Vorausbeurteilung des späteren Umschlagbetriebes vorzunehmen. Die Planfeststellungsbehörde hat zu prüfen, ob die Lärmimmissionen, die vom Hafenbetrieb voraussichtlich auf die Nachbarschaft einwirken werden, immissionsrechtlich zumutbar sind. Es gelten die Bindungen des allgemeinen Immissionsrechts, auch wenn es sich bei dem Hafen um eine öffentliche Einrichtung handelt.
2. Sieht der Planfeststellungsbeschluss neben der Erweiterung der Hafenanlagen den Bau neuer öffentlicher Eisenbahneinrichtungen und Straßen vor, kommen diesbezüglich die immissionsrechtlichen Sonderregelungen für öffentliche Verkehrswege (16. BImSchV [BImSchV 16])zur Anwendung. Unbeschadet des engen Funktionszusammenhangs zwischen öffentlichen Verkehrswegen und Hafenanlagen hat eine getrennte immissionsrechtliche Beurteilung zu erfolgen.
3. Offen bleibt, ob wegen des engen Funktionszusammenhangs im Wege einer nachträglichen Gesamtbeurteilung der Betriebslärm des Hafens in das Grenzwertkonzept der 16. BImSchV (BImSchV 16) einzubeziehen ist.