Datum der Entscheidung
06.10.2021
Normen
ARB 1/80 Art 6 Abs 1
ARB 1/80 Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich
AufenthG § 4 Abs 2
StAG § 30
StAG § 4
StAG § 4 Abs 3
StAG § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 2
Rechtsgebiet
Staatsangehörigkeitsrecht
Schlagworte
assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsfeststellung
unbefristetes Aufenthaltsrecht
Leitsatz
Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ist "unbefristet" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StAG.