Leitsatz
Einem Facharzt, der sich im Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen richtet, fehlt die Antragsbefugnis, wenn er die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits erworben hat und er sie nach der Neuregelung weiterhin führen darf.