Datum der Entscheidung
30.12.2020
Normen
Coronaverordnung § 4b Abs 1 Satz 1
SprenG
SprengV
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Corona-Pandemie
Coronaverordnung
Feuerwerk
Feuerwerkskörper
Pyrotechnik
Leitsatz
Das zum Jahreswechsel 2020/2021 angeordnete Verbot zum Mitführen und Ab-brennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der Freien Hansestadt Bremen ist verhältnismäßig.