Leitsatz
1. Für die Unverzüglichkeit der Asylantragstellung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG kommt es nicht auf den formellen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das Asylgesuch (§ 13 AsylG) an.
2. Sowohl für die Minderjährigkeit als auch für die Ledigkeit und für das Innehaben der Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils (§ 13 AsylG) und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag an.
3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge nach § 26 AsylG steht im Regelfall mit Unionsrecht im Einklang.
4. Zur (Un-) Wirksamkeit einer Ehe, die ein damals Fünfzehnjähriger und eine damals Dreizehn- oder Vierzehnjährige in Syrien im Jahr 2013 geschlossen haben.
5. Zur Personensorgeberechtigung für ein als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebendes syrisches Kind.