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  • Freizügigkeitsrecht; Ehegatte eines Unionsbürgers; Nachweis und Wirksamkeit der Eheschließung; Stellvertreterehe in Ghana

26.09.2024 - Freizügigkeitsrecht; Ehegatte eines Unionsbürgers; Nachweis und Wirksamkeit der Eheschließung; Stellvertreterehe in Ghana

Datum der Entscheidung
26.09.2024
Aktenzeichen
2 B 236/24
Normen
AufenthG § 1 Abs 2 Nr 1
AufenthG § 15a
EGBGB Art 11
EGBGB Art 13
FreizüG/EU § 1 Abs 1 Nr 4
FreizüG/EU § 1 Abs 2 Nr 3 a)
FreizüG/EU § 5a Abs 2
Ghana Courts Act Sec 54
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Customary law
Ehe
Familienangehörige
Freizügigkeitrecht
Heiratsurkunde
Intenationales Privatrecht
Stellvertreterehe
unerlaubt eingereiste Ausländer
Verteilung
Leitsatz
1. An den Nachweis der Tatsache der Eheschließung dürfen im Freizügigkeitsrecht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Vorlage einer Heiratsurkunde genügt in der Regel.

2. Von der Tatsache der Eheschließung ist deren rechtliche Wirksamkeit in Deutschland zu unterscheiden. Letztere richtet sich auch für die Bedürfnisse des Freizügigkeitsrechts nach dem deutschen IPR, insbes. Art. 11 und Art. 13 EGBGB.

3. Es spricht viel dafür, dass eine Ghanaerin und ein Nicht-Ghanaer, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zumindest im Wege der Rechtswahl in Ghana durch Vertreter eine Ehe nach "customary law" schließen können, die in Deutschland wirksam ist.