Leitsatz
1. An den Nachweis der Tatsache der Eheschließung dürfen im Freizügigkeitsrecht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Vorlage einer Heiratsurkunde genügt in der Regel.
2. Von der Tatsache der Eheschließung ist deren rechtliche Wirksamkeit in Deutschland zu unterscheiden. Letztere richtet sich auch für die Bedürfnisse des Freizügigkeitsrechts nach dem deutschen IPR, insbes. Art. 11 und Art. 13 EGBGB.
3. Es spricht viel dafür, dass eine Ghanaerin und ein Nicht-Ghanaer, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zumindest im Wege der Rechtswahl in Ghana durch Vertreter eine Ehe nach "customary law" schließen können, die in Deutschland wirksam ist.