Leitsatz
1. Die Inhaftierung der betroffenen Person rechtfertigt es für sich allein nicht, bei der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Abschiebungsandrohung auf eine Ausreisefrist zu verzichten. § 59 Abs. 5 AufenthG ist nicht entsprechend anwendbar.
2. Offen ist, ob § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG es in sehr dringenden Fällen erlauben, in der Abschiebungsandrohung keine Ausreisefrist zu gewähren.
3. Die Rechtswidrigkeit der (Nichtgewährung einer) Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts (entgegen BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 - 1 C 70.77, juris Rn. 18).