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  • Für Streitigkeiten nach dem Bremischen Ruhelohngesetz ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben

06.05.2024 - Für Streitigkeiten nach dem Bremischen Ruhelohngesetz ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben

Datum der Entscheidung
06.05.2024
Aktenzeichen
2 S 67/24
Normen
GVG § 17a Abs 4 Satz 4
VwGO § 40 Abs 1
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Ruhelohn
verfassungskonforme Auslegung
Verwaltungsakt
Leitsatz
Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit schon dann, wenn eine Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat und dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Enthält ein Landesgesetz Regelungen, die die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB modifizieren, spricht dies für die öffentlich-rechtliche Natur der damit geregelten Ansprüche.