Leitsatz
1. Inlandsbezogene Ausweisungen sind mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Sie können auch generalpräventiv begründet werden.
2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO).
3. Eine Abschiebungsandrohung, die keinen konkreten Zielstaat bezeichnet, ist rechtswidrig.
4. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG ist, oder für eine rein nationale "Titelerteilungssperre" enthält das AufenthG keine Rechtsgrundlage (letzteres entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22).
5. Zum Vorliegen einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG.
6. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zwingend entgegen.