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  • Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG; Straftat von erheblic

30.08.2023 - Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG; Straftat von erheblic

Datum der Entscheidung
30.08.2023
Aktenzeichen
2 LC 116/23
Normen
AufenthG § 11
AufenthG § 25 Abs 3
AufenthG § 25 Abs 3 S 3 Nr 2
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2
AufenthG § 5 Abs 3 Satz 2
AufenthG § 53
AufenthG § 59 Abs 2
AufenthG § 59 Abs 3
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60a
BtMG § 29a
BtMG § 30
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Abschiebungsverbot
Aufenthaltserlaubnis
Ausschlussgrund
Ausweisung
generalpräventiv
Ausweisungsinteresse
Berufungsbegründung
Beschwer
Bleibeinteresse
Duldung
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Generalprävention
Titel der Entscheidung

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Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG; Straftat von erheblic (pdf, 312.9 KB)
Leitsatz
1. Inlandsbezogene Ausweisungen sind mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Sie können auch generalpräventiv begründet werden.

2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO).

3. Eine Abschiebungsandrohung, die keinen konkreten Zielstaat bezeichnet, ist rechtswidrig.

4. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG ist, oder für eine rein nationale "Titelerteilungssperre" enthält das AufenthG keine Rechtsgrundlage (letzteres entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22).

5. Zum Vorliegen einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG.

6. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zwingend entgegen.