Leitsatz
1. Zur nachbarschützenden Wirkung der hinteren Baugrenze einer Reihenhauszeile.
2. § 4 Abs. 1a Satz 2 BauGB-MaßnG modifiziert die Einschränkungen des § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur im Einzelfall befreit werden darf. Das Einzelfallerfordernis wird aber, außer bei vorübergehender Unterbringung und vorübergehendem Wohnen, nicht grundsätzlich aufgegeben.