Leitsatz
1. Bei der Bestellung des Rektors der Hochschule nach § 83 Abs. 2 BremHG wirken die Hochschule und der Senator für Bildung und Wissenschaft zusammen. Die Wahl durch den Akademischen Senat führt nicht für sich zur Verpflichtung des Staates, den ausgewählten Bewerber zu bestellen.
2. Der Akademische Senat ist befugt, vor der Bestellung die Wahl eines Bewerbers aufzuheben, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der getroffenen Entscheidung begründen.