Leitsatz
Die auf § 44 Abs. 1 BremSchulG gestützte Aufforderung der Schule an einen Schüler, die Schule zu verlassen, weil er die Zulassung zum Abitur nicht mehr innerhalb der für die Oberstufe festgesetzten Höchstverweildauer erreichen könne, ist ein Verwaltungsakt.