Leitsatz
1. Die allgemeine Schulpflicht nach §§ 52ff. BremSchulG, Art. 30 BremLV ist
Schulbesuchspflicht; sie kann nicht schon durch häuslichen Unterricht ("Homeschooling")
erfüllt werden.
2. Die allgemeine Schulpflicht nach §§ 52ff. BremSchulG, Art. 30 BremLV ist mit dem
Grundgesetz (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1) und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, Art. 8 EMRK)
vereinbar.
3. Das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit (Art. 18 EG) wird nicht dadurch
beschränkt, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie im Wege des Homeschooling unterrichtet werden
dürfen, nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat der dort geltenden Schulbesuchspflicht
unterliegen.
4. Die Regelung über die Befreiung von der Schulpflicht in besonderen Ausnahmefällen
(§ 57 Abs. 2 BremSchulG) ist eng auszulegen.