Leitsatz
1. Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, dürfen auch dann für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum ins Bundesgebiet einreisen, wenn sie beabsichtigen, sich hier dauerhaft zur Erwerbstätigkeit niederzulassen.
2. Dass eine in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte Person die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erst später als 3 Monate nach der Einreise beantragt, macht ihre Einreise nicht "unerlaubt" im Sinne von § 14 AufenthG.
3. Auch eine in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte Person muss bei der Einreise nach Deutschland ohne Visum die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex erfüllen - mit Ausnahme der Voraussetzung, dass nur ein Kurzaufenthalt beabsichtigt werden darf.