Leitsatz
1. Veranlasst das Jugendamt nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung, kann es sich im gerichtlichen Verfahren nicht mehr darauf berufen, dass die Volljährigkeit des Betroffenen bereits aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme hinreichend sicher festgestellt werden könne.
2. Ein anderer Jugendamtsmitarbeiter als derjenige, auf den nach § 55 Abs. 2 SGB VIII die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertragen wurde, kann für das Mündel jedenfalls dann keine wirksamen Willenserklärungen abgeben, wenn der Rechtsträger des Jugendamtes der Empfänger der Erklärung ist.
3. Die Vertretung des Jugendamtsmitarbeiters, auf den nach § 55 Abs. 2 SGB VIII die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertragen wurde, durch andere Bedienstete des Jugendamtes muss amtsintern verbindlich geregelt sein.