Leitsatz
Die Frage, "ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen" in einem bestimmten Mitgliedstaat "systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen", ist als solche weder auf einen verallgemeinerungsfähigen rechtlichen Maßstab noch auf eine konkrete Tatsache, deren Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte gerichtet. Sie betrifft vielmehr das Subsumptionsergebnis und damit die Rechtsanwendung im Einzelfall, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet.