Leitsatz
1. Im Rahmen der Folgenabwägung nach § 47 Abs. 6 VwGO können, wenn ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache offensichtlich begründet ist, die Erfolgsaussichten jedenfalls dann nicht außer Betracht bleiben, wenn die Anwendung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einem Eingriff in Rechte des Antragstellers führen würde, für die sich offenkundig keine Rechtfertigung finden lässt.
2. Zur Vereinbarkeit der stadtbremischen Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden vom 27.06.2000 (BremGBL S. 231) mit höherrangigem Recht, insbesondere zu den Fragen,
a) ob von Hunden bestimmter Rassen oder Gruppen eine abstrakte Gefahr ausgeht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 06.10.1992, DöV 1993,576),
b) ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, für Hunde von Rassen, die nicht aufgrund spezieller Aggressionszüchtung von gesteigerter Gefährlichkeit sind (hier: Mastin Espanol), auch dann keine Ausnahme vom Maulkorbzwang zuzulassen, wenn der Hund durch einen Wesenstest vor einer anerkannten sachverständigen Stelle seine Fähigkeit zu sozialem Verhalten im Einzelfall nachgewiesen hat.