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20.11.2018 - Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße / Wertermittlungsgutachten

Datum der Entscheidung
20.11.2018
Aktenzeichen
2 B 266/18
Normen
AEUV Art 107
AEUV Art 108 Abs 3
Rechtsgebiet
Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht
Schlagworte
beihilferechtliches Wettbewerbsverhältnis
Hochbunker
Rechtswegverweisung
staatliche Beihilfe
Vorabentscheidung
Leitsatz
1. Das Rechtsmittelgericht ist bei seiner Sachentscheidung nicht an die Entscheidung über die Rechtswegfrage gebunden, wenn das Verwaltungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über den Rechtsweg entschieden hat.

2. In welchem Rechtsweg eine Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu verfolgen ist, richtet sich nach der rechtlichen Qualifizierung des Beihilfeverhältnisses zwischen Beihilfegeber und Beihilfeempfänger.