Leitsatz
Aus Syrien stammenden Personen droht bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG.
Syrischen Jugendlichen, die bei ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland erst zwölf Jahre alt waren, droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer ihnen vor dem Hintergrund der Militärdienstentziehung unterstellten oppositionellen Gesinnung.
Minderjährigen syrischen Staatsangehörigen droht bei einer (hypothetischen) Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vom syrischen Staat vor Erreichen der Volljährigkeit zwangsrekrutiert zu werden.