Leitsatz
Aus Syrien stammenden Personen droht bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG.
Syrischen Männern, die bei ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland das 42. Lebensjahr bereits überschritten hatten, droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer ihnen vor dem Hintergrund der Militärdienstentziehung unterstellten oppositionellen Gesinnung.