Leitsatz
1. Über die Asylberechtigung ist im gerichtlichen Verfahren auch bei Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG gesondert zu entscheiden.
2. Für die Formwirksamkeit der Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55a VwGO im Berufungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der Behördenmitarbeiter, der den Schriftsatz einfach signiert hat, diesen persönlich auf einem personenbezogen eingerichteten sicheren Übertragungsweg einreicht.
3. Für eine ordnungsgemäße Einreichung eines elektronischen Schriftsatzes muss die Person, die das Dokument als verantwortliche Person einfach signiert hat, i.S.d. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO postulationsfähig sein. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es zum Nachweis, dass das Dokument von der unterzeichnenden Person stammt, nicht.
4. Auch in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan erfüllen leistungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer, selbst wenn sie über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, im Falle einer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht.