Leitsatz
1. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Für die Feststellung, ob für die Zivilbevölkerung in der Heimatregion des Klägers ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreicht wird, ist neben einer quantitativen Ermittlung auf eine wertende Gesamtschau anzustellen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass in der Provinz Gedo, insbesondere in der Stad Luuq, ein solch hohes Niveau nicht erreicht wird, hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt.
2. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland kann nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur herbeigeführt wird. Es reicht daher nicht aus, dass der andauernde bewaffnete innerstaatliche Konflikt für die schlechte humanitäre Lage in Somalia verantwortlich ist. Für eine maßgebliche und zielgerichtete Herbeiführung durch eine oder beide Bürgerkriegsparteien liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor.