Leitsatz
1. Soweit es um den Inhalt einer Meinungsäußerung geht, kommt § 118 Abs. 1 OWiG nicht als Schranke der Meinungsfreiheit in Betracht.
2. Bei einer gegen einen behördlichen Erlass in Bezug auf Reichskriegsflaggen aus der Zeit bis 1935 gerichteten Demonstration begründet allein das Zeigen solcher Flaggen noch keine die öffentliche Ordnung gefährdende Ein-schüchterungswirkung.
3. Die Beschränkung einer Demonstration auf die angemeldeten 100 Teilnehmer erschein derzeit aus Infektionsschutzgründen verhältnismäßig.