Leitsatz
1. Den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen kann vor der Entscheidung über eine Verteilung keine Duldung erteilt werden. Dies gilt auch, wenn zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegen sollten. Erst wenn die Behörde, die für die Veranlassung der Verteilung zuständig ist, entschieden hat, dass der Betroffene wegen des Vorliegens zwingender Gründe in dem Bundesland verbleiben darf, in dem er sich bisher aufhält, kann ihm dort von der Ausländerbehörde eine Duldung erteilt werden.
2. Wird das Verteilungsverfahren von den beteiligten Behörden ungebührlich verzögert, kann der Betroffene sein Interesse an einer schnellen Entscheidung über die Verteilung mit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen den Rechtsträger der Behörde, die für die Veranlassung der Verteilung zuständig ist, geltend machen. Dies ist auch schon möglich, bevor die Ausländerbehörde das Anhörungsergebnis an die Behörde, die die Verteilung veranlasst, übermittelt (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
3. Auch bei von Amts wegen vorzunehmenden Handlungen der Behörde besteht regelmäßig kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO, wenn der Antragsteller die Behörde mit seinem Begehren vorher nicht befasst hat.