Leitsatz
Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierte Zugangsbeschränkung ist zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 geeignet, erforderlich und angemessen.
Die Regelung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Zahl der Kontakte und die Verweildauer in Verkaufsstätten des großflächigen Einzelhandels höher ist, als in kleineren Geschäften.