Leitsatz
1. Tätigkeiten in der Gerichtsverwaltung sind bei der Beurteilung einer Richterin oder eines Richters jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie der oder dem Beurteilten im Verwaltungsgeschäftsverteilungsplan des Gerichts zugewiesen werden und besonderes Gewicht haben.
2. Dass die Ausdrucksweise einer Richterin oder eines Richters wissenschaftliche Erfahrung erkennen lässt, darf in einer dienstlichen Beurteilung positiv gewertet werden.
3. Fremdsprachenkenntnisse können bei der Beurteilung einer Richterin oder eines Richters berücksichtigt werden.
4. Zu den Grenzen der Plausibilisierung von Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen.
5. Einzelmerkmale in dienstlichen Beurteilungen können sich überschneiden (hier: Berücksichtigung der Erledigungszahlen eines Richters sowohl bei "Arbeitssorgfalt" als auch bei "Belastbarkeit).