Leitsatz
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs findet keine Anwendung, wenn nach der Übertragung eines Dienstpostens im Falle der Bewährung das statusrechtliche Amt ohne weitere Auswahlentscheidung vergeben werden soll.
Bloße Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Falle der Freihaltung der ausgeschriebenen Dienstposten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens führen nicht dazu, dass der verfassungsrechtlich geschützte Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers zurückstehen müsste. Auch in diesem Fall darf der Dienstposten nicht - auch nicht kommissarisch - besetzt werden.